§ 21 SMG Sicherstellung und Beschlagnahme

Suchtmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2008 bis 31.12.9999

(1) Vorläuferstoffe -Drogenausgangsstoffe – erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse - sind sicherzustellen oder vorläufig in Beschlag zu nehmenbeschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht einer strafbaren HandlungStraftat nach § 32 oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen §§ 17 , 18 Abs. 2 erster Satz, 44§ 44 Abs. 2 Z 2 bis 4 oder Abs. 3 Z 3 bis 5, 6, 9 oder 10 dieses Bundesgesetzes vorliegt.

(2) Im Falle einer vorläufigenDas die Sicherstellung oder die vorläufige Beschlagnahme ist von dem die Beschlagnahme durchführendendurchführende Organ hat, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren HandlungStraftat oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, vom Gerichtder Staatsanwaltschaft unverzüglich über die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme zu berichten oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluß (einen förmlichen Beschlagnahmebescheid) einzuholen.

(3) Beschlagnahmte VorläuferstoffeSichergestellte oder beschlagnahmte Drogenausgangsstoffe sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, daßdass ihre Veränderung ohne Verletzung des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Dem bisherigen Verfügungsberechtigten ist eine Bescheinigung über die Art und Menge der sichergestellten oder beschlagnahmten VorläuferstoffeDrogenausgangsstoffe und den Ort der Lagerung auszuhändigen. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, bleiben unberührt.

Stand vor dem 19.12.2008

In Kraft vom 01.01.1998 bis 19.12.2008

(1) Vorläuferstoffe -Drogenausgangsstoffe – erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse - sind sicherzustellen oder vorläufig in Beschlag zu nehmenbeschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht einer strafbaren HandlungStraftat nach § 32 oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen §§ 17 , 18 Abs. 2 erster Satz, 44§ 44 Abs. 2 Z 2 bis 4 oder Abs. 3 Z 3 bis 5, 6, 9 oder 10 dieses Bundesgesetzes vorliegt.

(2) Im Falle einer vorläufigenDas die Sicherstellung oder die vorläufige Beschlagnahme ist von dem die Beschlagnahme durchführendendurchführende Organ hat, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren HandlungStraftat oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, vom Gerichtder Staatsanwaltschaft unverzüglich über die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme zu berichten oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluß (einen förmlichen Beschlagnahmebescheid) einzuholen.

(3) Beschlagnahmte VorläuferstoffeSichergestellte oder beschlagnahmte Drogenausgangsstoffe sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, daßdass ihre Veränderung ohne Verletzung des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Dem bisherigen Verfügungsberechtigten ist eine Bescheinigung über die Art und Menge der sichergestellten oder beschlagnahmten VorläuferstoffeDrogenausgangsstoffe und den Ort der Lagerung auszuhändigen. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, bleiben unberührt.