§ 1 SMG

Suchtmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2008 bis 31.12.9999

(1) Diesem Bundesgesetz unterliegen Suchtgifte, psychotrope Stoffe und VorläuferstoffeDrogenausgangsstoffe.

(2) Suchtmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe.

Stand vor dem 19.12.2008

In Kraft vom 01.01.1998 bis 19.12.2008

(1) Diesem Bundesgesetz unterliegen Suchtgifte, psychotrope Stoffe und VorläuferstoffeDrogenausgangsstoffe.

(2) Suchtmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe.