§ 34 LiegTeilG

Liegenschaftsteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22 sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg- und Wasserbauanlagen anzuwenden, sofern nicht die Anordnungen im Sinne der §§ 3 und 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1894, R. G. Bl. Nr. 126, schon getroffen worden sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22 sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg- und Wasserbauanlagen anzuwenden, sofern nicht die Anordnungen im Sinne der §§ 3 und 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1894, R. G. Bl. Nr. 126, schon getroffen worden sind.

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