§ 33 LiegTeilG

Liegenschaftsteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.

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