§ 16a SDG

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

§ 16a. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 in eine Liste eingetragenen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher gelten als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes. Die im genannten Zeitpunkt bestehenden Eintragungen auf unbestimmte Zeit gelten als mit dem Ende des neunten darauf folgenden Kalenderjahres befristet.

(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser (Baugründe) gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige und sind in der Liste gesondert ersichtlich zu machen. Für derartige Sachverständige finden auch bei Neueintragung in die Liste die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a (ausgenommen die Voraussetzung der Sachkunde) und i, Z 1a sowie § 2a und die Bestimmungen über das vom entscheidenden Präsidenten einzuholende Kommissionsgutachten (§ 4 Abs. 2§ 14a, § 4a, § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 4) keine Anwendung. Der entscheidende Präsident hat sich in diesen Fällen auf andere geeignete Weise vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2003

§ 16a. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 in eine Liste eingetragenen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher gelten als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes. Die im genannten Zeitpunkt bestehenden Eintragungen auf unbestimmte Zeit gelten als mit dem Ende des neunten darauf folgenden Kalenderjahres befristet.

(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser (Baugründe) gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige und sind in der Liste gesondert ersichtlich zu machen. Für derartige Sachverständige finden auch bei Neueintragung in die Liste die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a (ausgenommen die Voraussetzung der Sachkunde) und i, Z 1a sowie § 2a und die Bestimmungen über das vom entscheidenden Präsidenten einzuholende Kommissionsgutachten (§ 4 Abs. 2§ 14a, § 4a, § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 4) keine Anwendung. Der entscheidende Präsident hat sich in diesen Fällen auf andere geeignete Weise vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen.

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