§ 13 SDG Übersetzer

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

III. ABSCHNITT

Allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher

Übersetzer

§ 13. Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.05.1975 bis 31.12.1998

III. ABSCHNITT

Allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher

Übersetzer

§ 13. Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten