§ 7 SDG Veröffentlichung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Mitteilung (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist im Internet unter der Sachverständigenliste

§ 7auf der Homepage der Justiz ersichtlichen Internetadresse allgemein zugänglich zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Die Einsicht in die aktuelle Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im Internet ist für jedermann kostenfrei.

(2) Gelöschte Eintragungen müssen für die zuständigen Präsidenten der Gerichtshöfe Iweiter abfragbar bleiben. InstanzDiese haben die von ihnen geführten Listen erstmalig zum 30. September 1975 vollständig, später die darauf bezüglichen Veränderungen alle zwei Jahre jeweils zum 30. September dem Präsidenten des übergeordneten Oberlandesgerichts zu berichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den unterstelltenanderen Gerichten und Behörden auf Anfrage über die gelöschten Daten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ist jedermann auf Antrag von dem derzeit oder zuletzt für den anderen Oberlandesgerichten jeweils spätestens zum folgenden 31. Dezember ein vollständigesangefragten Sachverständigen zuständigen Präsidenten Auskunft darüber zu erteilen, nach Fachgebietenob und innerhalbwelche Eintragungen für den Sachverständigen zu einer bestimmten Zeit in der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich gegliedertesGerichtssachverständigen- und die BefristungGerichtsdolmetscherliste bestanden haben.

(3) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann beim Bezirksgericht im Wege des Eintrags ausweisendes Verzeichnis aller Sachverständigen des Sprengels mitzuteilenParteienverkehrs Einsicht in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu gewähren.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2003

Mitteilung (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist im Internet unter der Sachverständigenliste

§ 7auf der Homepage der Justiz ersichtlichen Internetadresse allgemein zugänglich zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Die Einsicht in die aktuelle Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im Internet ist für jedermann kostenfrei.

(2) Gelöschte Eintragungen müssen für die zuständigen Präsidenten der Gerichtshöfe Iweiter abfragbar bleiben. InstanzDiese haben die von ihnen geführten Listen erstmalig zum 30. September 1975 vollständig, später die darauf bezüglichen Veränderungen alle zwei Jahre jeweils zum 30. September dem Präsidenten des übergeordneten Oberlandesgerichts zu berichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den unterstelltenanderen Gerichten und Behörden auf Anfrage über die gelöschten Daten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ist jedermann auf Antrag von dem derzeit oder zuletzt für den anderen Oberlandesgerichten jeweils spätestens zum folgenden 31. Dezember ein vollständigesangefragten Sachverständigen zuständigen Präsidenten Auskunft darüber zu erteilen, nach Fachgebietenob und innerhalbwelche Eintragungen für den Sachverständigen zu einer bestimmten Zeit in der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich gegliedertesGerichtssachverständigen- und die BefristungGerichtsdolmetscherliste bestanden haben.

(3) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann beim Bezirksgericht im Wege des Eintrags ausweisendes Verzeichnis aller Sachverständigen des Sprengels mitzuteilenParteienverkehrs Einsicht in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu gewähren.

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