§ 102 FPG (weggefallen)

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(4) Übermittlungen der gemäß § 27 Abs. 1 BFA-VG§ 102 FPG verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden, die Finanzstrafbehörden und die mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und an Sicherheitsbehörden, Personenstandsbehörden und an Staatsbürgerschaftsbehörden zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich istseit 24.05.2018 weggefallen. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(4) Übermittlungen der gemäß § 27 Abs. 1 BFA-VG§ 102 FPG verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden, die Finanzstrafbehörden und die mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und an Sicherheitsbehörden, Personenstandsbehörden und an Staatsbürgerschaftsbehörden zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich istseit 24.05.2018 weggefallen. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

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