§ 99 FPG Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen sind unbeschadet der Eurodac-Verordnung ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 2.Ziffer 2er gemäß § 39 festgenommen wurde;er gemäß Paragraph 39, festgenommen wurde;
    2. 3.Ziffer 3er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
    (Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 7.Ziffer 7ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilt werden soll oder
    2. 8.Ziffer 8die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  3. (2a)Absatz 2 a,Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3,Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 5.Ziffer 5seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind, oder
    (Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 8.Ziffer 8dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
  5. (4)Absatz 4,Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Artikel 23, der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
  6. (5)Absatz 5,Die §§ 64, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorgenommen werden.Die Paragraphen 64,, 65, Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorgenommen werden.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.09.2025 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen sind unbeschadet der Eurodac-Verordnung ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 2.Ziffer 2er gemäß § 39 festgenommen wurde;er gemäß Paragraph 39, festgenommen wurde;
    2. 3.Ziffer 3er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
    (Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 7.Ziffer 7ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilt werden soll oder
    2. 8.Ziffer 8die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  3. (2a)Absatz 2 a,Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3,Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 5.Ziffer 5seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind, oder
    (Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. 8.Ziffer 8dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
  5. (4)Absatz 4,Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Artikel 23, der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
  6. (5)Absatz 5,Die §§ 64, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorgenommen werden.Die Paragraphen 64,, 65, Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorgenommen werden.

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