§ 90 FPG Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
    1. 1.Ziffer einseine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
    2. 2.Ziffer 2im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
  2. (2)Absatz 2,BeiUnbeschadet der Statusverordnung darf bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2006 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
    1. 1.Ziffer einseine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
    2. 2.Ziffer 2im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
  2. (2)Absatz 2,BeiUnbeschadet der Statusverordnung darf bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.

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