§ 35 FPG Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 35.Paragraph 35,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich in diesem rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.

  1. (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich in diesem rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung nach der Screening-Verordnung ermächtigt, den Fremden zum Überprüfungsort (§ 2 Abs. 4 Z 36) zu verbringen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung nach der Screening-Verordnung ermächtigt, den Fremden zum Überprüfungsort (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 36,) zu verbringen.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2006 bis 11.06.2026
§ 35.Paragraph 35,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich in diesem rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.

  1. (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich in diesem rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung nach der Screening-Verordnung ermächtigt, den Fremden zum Überprüfungsort (§ 2 Abs. 4 Z 36) zu verbringen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung nach der Screening-Verordnung ermächtigt, den Fremden zum Überprüfungsort (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 36,) zu verbringen.

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