§ 1 KGG

Karenzgeldgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

1.

das Karenzgeld;

2.

die Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige MütterErwerbstätige;

3.

der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;

4.

die Wiedereinstellungsbeihilfe.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.06.2003

Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

1.

das Karenzgeld;

2.

die Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige MütterErwerbstätige;

3.

der Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;

4.

die Wiedereinstellungsbeihilfe.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten