§ 21 DMSG Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.

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