§ 13 DMSG Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Unbewegliche Denkmale (einschließlich Bestandteile und Zubehör), sowie bewegliche Denkmale, die im Sinne des Artikels 1 der UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention), BGBl. Nr. 58/1964, für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt zu erstellenden Liste zu verzeichnen. Die Liste hat zugleich auch jene Objekte auszuweisen, die als Aufbewahrungsort oder Standort im Sinne des zitierten Artikels gleichfalls unter den Schutz der Konvention fallen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste gemäß Abs. 1 ist, dass es sich um Denkmale handelt, denen höchste Bedeutung für den österreichischen Denkmalbestand zukommt. Hiebei ist die international übliche Auslegung der Haager Konvention hinsichtlich der Bedeutung, die einem Objekt zukommen muss, ausschlaggebend.

(3) Denkmale, die in die Liste aufzunehmen sind, müssen entweder bereits unter Denkmalschutz stehen oder ein Unterschutzstellungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten.

(4) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, die jeweiligen Landeshauptmänner, Bürgermeister und Eigentümer können gegen die Aufnahme in die Liste Einwendungen dahingehend vorbringen, dass es sich nicht um ein Objekt handelt, das unter den Schutz der Haager Konvention fällt und den Antrag auf Nichtaufnahme in die Liste bzw. seine Streichung verlangen. Die Ablehnung eines Antrages hat mit Bescheid zu erfolgen. Das Bundesdenkmalamt kann Objekte jederzeit wieder aus der Liste streichen, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme führten, sich geändert haben.

(5) Eine Ersichtlichmachung der Aufnahme in die Listen soll nach Möglichkeit durch Anbringung gut sichtbarer Zeichen gemäß der Haager Konvention an den Denkmalen erfolgen. Dem Eigentümer ist hiefür vom Bundesdenkmalamt eine Bescheinigung auszustellen. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Kennzeichnung nach Art und Umfang dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten auch bescheidmäßig aufzutragen. Das Bundesdenkmalamt kann Bescheinigungen und bescheidmäßige Aufträge aus den Gründen des Abs. 4 jederzeit ändern oder widerrufen.

(6) Die Unterlassung der bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention ist verboten, ebenso jede missbräuchliche Art der Kennzeichnung. Eine solche liegt auch vor, wenn sie in einer Weise erfolgt, die zur irrtümlichen Annahme führen könnte, es handle sich um eine Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention.

(7) Die bisherigen Kulturgüterschutzlisten, Kulturgüterschutzkarten, Bescheinigungen und Berechtigungen zur Anbringung von Schutzzeichen verlieren spätestens mit 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit, soweit diese Frist nicht durch Verordnung gemäß Abs. 8 verkürzt wird.

(8) Nähere Regelungen über den Vorgang bei Erstellung der Liste und ihre Form und Veröffentlichung (Kulturgüterschutzlisten), die Art und Form der Kennzeichnung, der Ausstellung von Bescheinigungen, der Anfertigung entsprechender Karten (Kulturgüterschutzkarten), die Ungültigerklärung bisheriger Listen, Bescheinigungen, Berechtigungen aber auch Formen von Kennzeichnungen einschließlich des Gebotes ihres Austausches oder ihrer Abnahme und dergleichen sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur mit Verordnung zu treffen.

Stand vor dem 17.06.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 17.06.2013

(1) Unbewegliche Denkmale (einschließlich Bestandteile und Zubehör), sowie bewegliche Denkmale, die im Sinne des Artikels 1 der UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention), BGBl. Nr. 58/1964, für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt zu erstellenden Liste zu verzeichnen. Die Liste hat zugleich auch jene Objekte auszuweisen, die als Aufbewahrungsort oder Standort im Sinne des zitierten Artikels gleichfalls unter den Schutz der Konvention fallen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste gemäß Abs. 1 ist, dass es sich um Denkmale handelt, denen höchste Bedeutung für den österreichischen Denkmalbestand zukommt. Hiebei ist die international übliche Auslegung der Haager Konvention hinsichtlich der Bedeutung, die einem Objekt zukommen muss, ausschlaggebend.

(3) Denkmale, die in die Liste aufzunehmen sind, müssen entweder bereits unter Denkmalschutz stehen oder ein Unterschutzstellungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten.

(4) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, die jeweiligen Landeshauptmänner, Bürgermeister und Eigentümer können gegen die Aufnahme in die Liste Einwendungen dahingehend vorbringen, dass es sich nicht um ein Objekt handelt, das unter den Schutz der Haager Konvention fällt und den Antrag auf Nichtaufnahme in die Liste bzw. seine Streichung verlangen. Die Ablehnung eines Antrages hat mit Bescheid zu erfolgen. Das Bundesdenkmalamt kann Objekte jederzeit wieder aus der Liste streichen, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme führten, sich geändert haben.

(5) Eine Ersichtlichmachung der Aufnahme in die Listen soll nach Möglichkeit durch Anbringung gut sichtbarer Zeichen gemäß der Haager Konvention an den Denkmalen erfolgen. Dem Eigentümer ist hiefür vom Bundesdenkmalamt eine Bescheinigung auszustellen. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Kennzeichnung nach Art und Umfang dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten auch bescheidmäßig aufzutragen. Das Bundesdenkmalamt kann Bescheinigungen und bescheidmäßige Aufträge aus den Gründen des Abs. 4 jederzeit ändern oder widerrufen.

(6) Die Unterlassung der bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention ist verboten, ebenso jede missbräuchliche Art der Kennzeichnung. Eine solche liegt auch vor, wenn sie in einer Weise erfolgt, die zur irrtümlichen Annahme führen könnte, es handle sich um eine Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention.

(7) Die bisherigen Kulturgüterschutzlisten, Kulturgüterschutzkarten, Bescheinigungen und Berechtigungen zur Anbringung von Schutzzeichen verlieren spätestens mit 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit, soweit diese Frist nicht durch Verordnung gemäß Abs. 8 verkürzt wird.

(8) Nähere Regelungen über den Vorgang bei Erstellung der Liste und ihre Form und Veröffentlichung (Kulturgüterschutzlisten), die Art und Form der Kennzeichnung, der Ausstellung von Bescheinigungen, der Anfertigung entsprechender Karten (Kulturgüterschutzkarten), die Ungültigerklärung bisheriger Listen, Bescheinigungen, Berechtigungen aber auch Formen von Kennzeichnungen einschließlich des Gebotes ihres Austausches oder ihrer Abnahme und dergleichen sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur mit Verordnung zu treffen.

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