§ 10 DMSG Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Bodendenkmalen durch Gebietskörperschaften

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

§ 10. (1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Funde) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht Organe des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde im Verzug. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, daß keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.

(2) Besteht Gefahr, daß bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder - etwa dem Bürgermeister - zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.

(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluß der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 9 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob die Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Gesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes - befristet auf längstens zwei Jahre - diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(5) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche Gegenstände gefunden oder zutagezu Tage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, daßdass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann und bei denen es sich um Bodendenkmale handelt, so besteht im Interesse einer gesicherten Verwahrung in der wissenschaftlichen Sammlung einer Gebietskörperschaft ein Ablöserecht dieser Gebietskörperschaftender Gebietskörperschaft, die Hälfteeigentümerin ist, an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des § 399 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches§ 399 ABGB zukommt. Dieses Ablöserecht muß binnen zwei Jahren nach Auffindung oder nach gänzlicher Freilegung schriftlich geltend gemacht werden. Das gleicheGleiche gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches§ 400 ABGB im Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders dessen Anteil zugefallen ist, wobei die zweijährige Frist mit. Bewegliche Bodendenkmale gelten - unabhängig von ihrem Verkehrswert - stets als Schatzfund.

(2) Das Ankaufsrecht gemäß Abs. 1 muss binnen drei Jahren nach dem Tag der Beendigungdes Eigentumserwerbs durch Fund an der Handlung zu laufen beginntHälfte (oder im Fall des Übergangs des Eigentums an den Bund gemäß § 400 ABGB ab diesem Tag) schriftlich geltend gemacht werden. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des AblöserechtsAnkaufsrechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen AbfindungspreisPreis in Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer an Letztkäufer (Verkehrswert). Die Kosten der Grabung (Nachforschung), der Reinigung und Restaurierung, die den Gebietskörperschaften oder jenen erwachsen sind, die des Eigentums gemäß § 400 ABGB verlustig gingen, können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden, andererseits kann aber auch die durch die Restaurierung erfolgte Wertsteigerung von dem, der die Kosten der Restaurierung nicht getragen hat, nicht geltend gemacht werden. Bei NichteinigungSoweit eine Einigung nicht zustandekommt, ist ein schiedsrichterliches Verfahren analog den Bestimmungen der §§ 577 ff. ZPO unter Beiziehung dreier Schiedsrichter, von denen wenigstens einer früherdas Ankaufsrecht im richterlichen Dienst gestanden sein mußZivilrechtsweg geltend zu machen, durchzuführen. Nähere Regelungen für dieses schiedsrichterliche Verfahren sind unter Beachtung des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschungandernfalls das Ankaufsrecht fünf Jahre nach dem Eigentumserwerb durch Verordnung zu treffenFund (gemäß dem ersten Satz) erlischt.

(63) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten dieDie Bestimmungen dieses ParagraphenParagrafen gelten auch für jenedie Funde jener Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werdendritte Personen auf Grundstücken durchführen, die einer Gebietskörperschaft gehören und bei welchen daher eine Gebietskörperschaft Hälfteeigentümerin als Grundeigentümerin wird.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1999

§ 10. (1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Funde) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht Organe des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde im Verzug. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, daß keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.

(2) Besteht Gefahr, daß bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder - etwa dem Bürgermeister - zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.

(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluß der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 9 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob die Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Gesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes - befristet auf längstens zwei Jahre - diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(5) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche Gegenstände gefunden oder zutagezu Tage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, daßdass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann und bei denen es sich um Bodendenkmale handelt, so besteht im Interesse einer gesicherten Verwahrung in der wissenschaftlichen Sammlung einer Gebietskörperschaft ein Ablöserecht dieser Gebietskörperschaftender Gebietskörperschaft, die Hälfteeigentümerin ist, an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des § 399 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches§ 399 ABGB zukommt. Dieses Ablöserecht muß binnen zwei Jahren nach Auffindung oder nach gänzlicher Freilegung schriftlich geltend gemacht werden. Das gleicheGleiche gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches§ 400 ABGB im Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders dessen Anteil zugefallen ist, wobei die zweijährige Frist mit. Bewegliche Bodendenkmale gelten - unabhängig von ihrem Verkehrswert - stets als Schatzfund.

(2) Das Ankaufsrecht gemäß Abs. 1 muss binnen drei Jahren nach dem Tag der Beendigungdes Eigentumserwerbs durch Fund an der Handlung zu laufen beginntHälfte (oder im Fall des Übergangs des Eigentums an den Bund gemäß § 400 ABGB ab diesem Tag) schriftlich geltend gemacht werden. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des AblöserechtsAnkaufsrechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen AbfindungspreisPreis in Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer an Letztkäufer (Verkehrswert). Die Kosten der Grabung (Nachforschung), der Reinigung und Restaurierung, die den Gebietskörperschaften oder jenen erwachsen sind, die des Eigentums gemäß § 400 ABGB verlustig gingen, können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden, andererseits kann aber auch die durch die Restaurierung erfolgte Wertsteigerung von dem, der die Kosten der Restaurierung nicht getragen hat, nicht geltend gemacht werden. Bei NichteinigungSoweit eine Einigung nicht zustandekommt, ist ein schiedsrichterliches Verfahren analog den Bestimmungen der §§ 577 ff. ZPO unter Beiziehung dreier Schiedsrichter, von denen wenigstens einer früherdas Ankaufsrecht im richterlichen Dienst gestanden sein mußZivilrechtsweg geltend zu machen, durchzuführen. Nähere Regelungen für dieses schiedsrichterliche Verfahren sind unter Beachtung des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschungandernfalls das Ankaufsrecht fünf Jahre nach dem Eigentumserwerb durch Verordnung zu treffenFund (gemäß dem ersten Satz) erlischt.

(63) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten dieDie Bestimmungen dieses ParagraphenParagrafen gelten auch für jenedie Funde jener Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werdendritte Personen auf Grundstücken durchführen, die einer Gebietskörperschaft gehören und bei welchen daher eine Gebietskörperschaft Hälfteeigentümerin als Grundeigentümerin wird.

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