§ 10 PrAG

Preisauszeichnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.9999

§ 10. (1) Die PreiseBei Sachgütern ist der Preis für Sachgüter sinddie Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.

(2) Wird bei Selbstbedienung der PreisVerkaufspreis nicht auf dem Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich gemacht und wird zur Erstellung der Rechnung ein automatisches Ablesesystem verwendet, so ist in der Rechnung beim PreisVerkaufspreis des jeweiligen Sachgutes auch dessen handelsübliche Bezeichnung oder deren allgemein verständliche Abkürzung anzuführen.

(3) Unternehmer, die Sachgüter anbieten, für deren Entsorgung sie gesondert Kosten verrechnen, haben auch diese in der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Art auszuzeichnen.

Stand vor dem 31.08.2000

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.08.2000

§ 10. (1) Die PreiseBei Sachgütern ist der Preis für Sachgüter sinddie Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.

(2) Wird bei Selbstbedienung der PreisVerkaufspreis nicht auf dem Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich gemacht und wird zur Erstellung der Rechnung ein automatisches Ablesesystem verwendet, so ist in der Rechnung beim PreisVerkaufspreis des jeweiligen Sachgutes auch dessen handelsübliche Bezeichnung oder deren allgemein verständliche Abkürzung anzuführen.

(3) Unternehmer, die Sachgüter anbieten, für deren Entsorgung sie gesondert Kosten verrechnen, haben auch diese in der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Art auszuzeichnen.

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