§ 4 NAEG Anhörungen

Namensänderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 ist vorVor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach § 7 zuständigen Behörde zu erkläreneines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.

(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischenMinderjährige ab dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

(3) Hat das zustimmungsberechtigte oder anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Erklärunges mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringenanzuhören. In den übrigen Fällen kann die ErklärungAnhörung schriftlich oder mündlich angebracht werdenerfolgen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.05.1995 bis 30.06.2018

(1) Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 ist vorVor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach § 7 zuständigen Behörde zu erkläreneines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.

(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischenMinderjährige ab dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

(3) Hat das zustimmungsberechtigte oder anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Erklärunges mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringenanzuhören. In den übrigen Fällen kann die ErklärungAnhörung schriftlich oder mündlich angebracht werdenerfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten