§ 13 GSchG

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 13. (1) Vor Beginn der Geltungsdauer der Jahresliste bildet der Präsident des Gerichtshofes erster InstanzLandesgerichts spätestens in der ersten Dezemberwoche in öffentlicher, durch öffentlichen Anschlag kundzumachender Sitzung durch Auslosen (§ 5 Abs. 1) aus den Jahreslisten zunächst die Dienstlisten (Haupt- und Ergänzungsliste) der Geschworenen und sodann jene der Schöffen, die jeweils für das erste Jahresviertel der beiden folgenden Jahre gelten. Die Dienstlisten für die weiteren Jahresviertel sind entweder in derselben oder in weiteren Sitzungen, die spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Jahresviertels des ersten Jahres der Geltungsdauer abzuhalten sind, durch Auslosen zu bilden.

(2) Von den Sitzungen zur Bildung der Dienstlisten sind der Landeshauptmann, die Staatsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer wegen der Entsendung von Vertretern zu verständigen. Diese können in der Sitzung gegen die Aufnahme von Personen in eine Dienstliste wegen Fehlens einer persönlichen Voraussetzung Einspruch erheben. Über Einsprüche sowie über Befreiungsanträge, die nach Übersendung der Verzeichnisse gestellt werden, entscheidet der Präsident des Gerichtshofes.

(3) Der Präsident des Gerichtshofes kann auch von Amts wegen erheben, ob bei einer der für die Jahres- oder Dienstlisten ausgelosten Personen die persönlichen Voraussetzungen der Berufung vorliegen; er hat so vorzugehen, wenn ihm Umstände, die daran zweifeln lassen, auf andere Weise als durch einen Einspruch zur Kenntnis gelangen. Gegebenenfalls hat er die betroffene Person aus der Liste zu streichen.

(4) Gegen einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) In die Hauptdienstlisten sollen mindestens um die Hälfte mehr Personen aufgenommen werden als nach der voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage erforderlich sind, wenn jeder Geschworene und Schöffe an fünf Verhandlungstagen im Jahr zum Dienst herangezogen wird. Die Zahl der in die Ergänzungsdienstlisten eingetragenen Personen soll annähernd der Hälfte der Zahl der in die Hauptdienstlisten aufgenommenen entsprechen. Jede Person darf nur in eine Dienstliste der Geschworenen oder Schöffen (Haupt- oder Ergänzungsliste) aufgenommen werden.

(6) Enthält eine Dienstliste infolge nachträglicher Streichungen nicht mehr die erforderliche Anzahl an Personen oder ist sie sonst vorzeitig erschöpft, so ist sie vom Präsidenten des Gerichtshofes erster InstanzLandesgerichts durch neuerliches Auslosen (Abs. 1) aus der entsprechenden Jahresliste zu ergänzen. Ist auch diese erschöpft, so sind die Geschworenen oder Schöffen nach der ursprünglichen Reihenfolge der Dienstliste neuerlich zum Dienst heranzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2007

§ 13. (1) Vor Beginn der Geltungsdauer der Jahresliste bildet der Präsident des Gerichtshofes erster InstanzLandesgerichts spätestens in der ersten Dezemberwoche in öffentlicher, durch öffentlichen Anschlag kundzumachender Sitzung durch Auslosen (§ 5 Abs. 1) aus den Jahreslisten zunächst die Dienstlisten (Haupt- und Ergänzungsliste) der Geschworenen und sodann jene der Schöffen, die jeweils für das erste Jahresviertel der beiden folgenden Jahre gelten. Die Dienstlisten für die weiteren Jahresviertel sind entweder in derselben oder in weiteren Sitzungen, die spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Jahresviertels des ersten Jahres der Geltungsdauer abzuhalten sind, durch Auslosen zu bilden.

(2) Von den Sitzungen zur Bildung der Dienstlisten sind der Landeshauptmann, die Staatsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer wegen der Entsendung von Vertretern zu verständigen. Diese können in der Sitzung gegen die Aufnahme von Personen in eine Dienstliste wegen Fehlens einer persönlichen Voraussetzung Einspruch erheben. Über Einsprüche sowie über Befreiungsanträge, die nach Übersendung der Verzeichnisse gestellt werden, entscheidet der Präsident des Gerichtshofes.

(3) Der Präsident des Gerichtshofes kann auch von Amts wegen erheben, ob bei einer der für die Jahres- oder Dienstlisten ausgelosten Personen die persönlichen Voraussetzungen der Berufung vorliegen; er hat so vorzugehen, wenn ihm Umstände, die daran zweifeln lassen, auf andere Weise als durch einen Einspruch zur Kenntnis gelangen. Gegebenenfalls hat er die betroffene Person aus der Liste zu streichen.

(4) Gegen einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) In die Hauptdienstlisten sollen mindestens um die Hälfte mehr Personen aufgenommen werden als nach der voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage erforderlich sind, wenn jeder Geschworene und Schöffe an fünf Verhandlungstagen im Jahr zum Dienst herangezogen wird. Die Zahl der in die Ergänzungsdienstlisten eingetragenen Personen soll annähernd der Hälfte der Zahl der in die Hauptdienstlisten aufgenommenen entsprechen. Jede Person darf nur in eine Dienstliste der Geschworenen oder Schöffen (Haupt- oder Ergänzungsliste) aufgenommen werden.

(6) Enthält eine Dienstliste infolge nachträglicher Streichungen nicht mehr die erforderliche Anzahl an Personen oder ist sie sonst vorzeitig erschöpft, so ist sie vom Präsidenten des Gerichtshofes erster InstanzLandesgerichts durch neuerliches Auslosen (Abs. 1) aus der entsprechenden Jahresliste zu ergänzen. Ist auch diese erschöpft, so sind die Geschworenen oder Schöffen nach der ursprünglichen Reihenfolge der Dienstliste neuerlich zum Dienst heranzuziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten