§ 2 GSchG

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,

1.

die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,

2.

die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,

3.

die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder

4.

gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2016

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,

1.

die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,

2.

die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,

3.

die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder

4.

gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

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