§ 23 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 23 AsylGHG (1weggefallen) Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBlseit 01.01.2014 weggefallen. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs “Berufung” der Begriff “Beschwerde” tritt.

(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
§ 23 AsylGHG (1weggefallen) Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBlseit 01.01.2014 weggefallen. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs “Berufung” der Begriff “Beschwerde” tritt.

(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

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