§ 17 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 17 AsylGHG (1weggefallen) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Asylgerichtshofes sind vom Präsidenten ein Präsidialbüro, eine Evidenzstelle und eine Geschäftsstelle einzurichtenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Das Präsidialbüro hat den Präsidenten und den Vizepräsidenten bei der Besorgung der ihnen nach § 6 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.

(3) Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Asylgerichtshofes sowie im Bedarfsfall auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie des einschlägigen Schrifttums in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates einen Richter des Asylgerichtshofes zum Leiter der Evidenzstelle und einen anderen Richter zum Stellvertreter des Leiters auf Dauer zu bestellen. Ist der Leiter der Evidenzstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Evidenzstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion abberufen werden. Der Leiter der Evidenzstelle hat dem Präsidenten über Erkenntnisse oder Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten. Ihm obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.

(4) Die Geschäftsstelle ist mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Asylgerichtshofes betraut und zur Unterstützung der Richter des Asylgerichtshofes berufen; sie wird vom Vorsteher der Geschäftsstelle geleitet. Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen. Die Geschäftsstelle umfasst nach Maßgabe der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftseinteilung die Geschäftsabteilungen für die Gerichtsabteilungen und Kammern sowie weitere Abteilungen für Aufgaben, die außerhalb der Gerichtsabteilungen und Kammern für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter einer Gerichtsabteilung oder einem Kammervorsitzenden und dem Vorsteher der Geschäftsstelle entscheidet der Präsident.

(5) Die vom Präsidenten zu erlassende Geschäftseinteilung für die Geschäftsstelle (Abs. 4) ist in die Geschäftsverteilungsübersicht (§ 13 Abs. 9) aufzunehmen.

(6) Der Leiter und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Einzelrichters oder Vorsitzenden des Senates, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, und den dienstlichen Anordnungen des Kammervorsitzenden Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung oder Kammer umfasst auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörigen Geschäftsabteilungen.

(7) Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstelle unter der Verantwortung des Leiters (§ 8) sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2013
§ 17 AsylGHG (1weggefallen) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Asylgerichtshofes sind vom Präsidenten ein Präsidialbüro, eine Evidenzstelle und eine Geschäftsstelle einzurichtenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Das Präsidialbüro hat den Präsidenten und den Vizepräsidenten bei der Besorgung der ihnen nach § 6 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.

(3) Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Asylgerichtshofes sowie im Bedarfsfall auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie des einschlägigen Schrifttums in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates einen Richter des Asylgerichtshofes zum Leiter der Evidenzstelle und einen anderen Richter zum Stellvertreter des Leiters auf Dauer zu bestellen. Ist der Leiter der Evidenzstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Evidenzstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion abberufen werden. Der Leiter der Evidenzstelle hat dem Präsidenten über Erkenntnisse oder Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten. Ihm obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.

(4) Die Geschäftsstelle ist mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Asylgerichtshofes betraut und zur Unterstützung der Richter des Asylgerichtshofes berufen; sie wird vom Vorsteher der Geschäftsstelle geleitet. Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen. Die Geschäftsstelle umfasst nach Maßgabe der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftseinteilung die Geschäftsabteilungen für die Gerichtsabteilungen und Kammern sowie weitere Abteilungen für Aufgaben, die außerhalb der Gerichtsabteilungen und Kammern für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter einer Gerichtsabteilung oder einem Kammervorsitzenden und dem Vorsteher der Geschäftsstelle entscheidet der Präsident.

(5) Die vom Präsidenten zu erlassende Geschäftseinteilung für die Geschäftsstelle (Abs. 4) ist in die Geschäftsverteilungsübersicht (§ 13 Abs. 9) aufzunehmen.

(6) Der Leiter und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Einzelrichters oder Vorsitzenden des Senates, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, und den dienstlichen Anordnungen des Kammervorsitzenden Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung oder Kammer umfasst auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörigen Geschäftsabteilungen.

(7) Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstelle unter der Verantwortung des Leiters (§ 8) sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

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