§ 7 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 7 AsylGHG (1weggefallen) Die Richter des Asylgerichtshofes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlungseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

1.

Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;

2.

Tätigkeit als Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes;

3.

Wahl des Disziplinarsenates auf Vorschlag des Personalsenates;

4.

Bestellung und Abberufung des Leiters der Außenstelle und des Stellvertreters des Leiters auf Vorschlag des Präsidenten;

5.

Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;

6.

Bestellung und Abberufung der Kammervorsitzenden und ihrer Stellvertreter auf Vorschlag des Präsidenten;

7.

Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;

8.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Controllingausschusses;

9.

Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

(3) Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

(4) Jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
§ 7 AsylGHG (1weggefallen) Die Richter des Asylgerichtshofes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlungseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

1.

Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;

2.

Tätigkeit als Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes;

3.

Wahl des Disziplinarsenates auf Vorschlag des Personalsenates;

4.

Bestellung und Abberufung des Leiters der Außenstelle und des Stellvertreters des Leiters auf Vorschlag des Präsidenten;

5.

Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;

6.

Bestellung und Abberufung der Kammervorsitzenden und ihrer Stellvertreter auf Vorschlag des Präsidenten;

7.

Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;

8.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Controllingausschusses;

9.

Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

(3) Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

(4) Jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

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