§ 66 PG 1965 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Besondere Übergangsbestimmungen für Staatsanwälte

des Ruhestandes und deren Hinterbliebene

§ 66. (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956Hat ein Beamter in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundeeinem früheren Dienstverhältnis zu legen.einer inländischen Gebietskörperschaft

1.

anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2.

diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Bei StaatsanwältenNebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschiedenim bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(3) Bei StaatsanwältenNebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, die vor demsoweit sie nach Abs. 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde und 2 zu legenberücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1 bis 3 geltensind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die Hinterbliebenenin einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach solchen StaatsanwältenAbs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die Bemessung des Versorgungsgenussesim bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2002

Besondere Übergangsbestimmungen für Staatsanwälte

des Ruhestandes und deren Hinterbliebene

§ 66. (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956Hat ein Beamter in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundeeinem früheren Dienstverhältnis zu legen.einer inländischen Gebietskörperschaft

1.

anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2.

diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.

(2) Bei StaatsanwältenNebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschiedenim bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(3) Bei StaatsanwältenNebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, die vor demsoweit sie nach Abs. 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde und 2 zu legenberücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1 bis 3 geltensind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die Hinterbliebenenin einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach solchen StaatsanwältenAbs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die Bemessung des Versorgungsgenussesim bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

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