§ 51 PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 51 PG 1965 (1weggefallen) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf die der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäreseit 01.01.2013 weggefallen. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 vH.

(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Versorgungsgenusses, auf die er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2012
§ 51 PG 1965 (1weggefallen) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf die der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäreseit 01.01.2013 weggefallen. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 vH.

(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Versorgungsgenusses, auf die er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.

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