§ 42 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

1.

die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder

2.

Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen VerwaltungReferenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.07.2005 bis 11.02.2015

(1) Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

1.

die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder

2.

Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen VerwaltungReferenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.

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