§ 41a PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 13a in der Fassung des Art. 14 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003,

2.

§ 17 Abs. 2a und 2b in der Fassung des Art. 7 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

3.

die §§ 15b und 15c in der Fassung des Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

4.

§ 41 Abs. 2 bis 67 in der jeweils geltenden Fassung,

5.

§ 15b Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(2) Die Aufhebung des § 41a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(3) Die Aufhebung des § 42 Abs. 1 Z 3 durch Art. 7 Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(4) § 42 und die Aufhebung der §§ 43 bis 45 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(5) Die §§ 10 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 61 Abs. 2 sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(6) § 15 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung ab 1. Jänner 2006 auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. Derartige Anträge können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(7) Die §§ 2, 3, 4, 10, 13a Abs. 3, 14, 15, 17, 24, 25, 34, 56, 71, 77 und 104 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung der §§ 11 lit. a, 13 Abs. 4 und 52 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(8) § 13a Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 23.10.2019 bis 15.12.2020

(1) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

1.

§ 13a in der Fassung des Art. 14 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003,

2.

§ 17 Abs. 2a und 2b in der Fassung des Art. 7 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

3.

die §§ 15b und 15c in der Fassung des Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

4.

§ 41 Abs. 2 bis 67 in der jeweils geltenden Fassung,

5.

§ 15b Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.

(2) Die Aufhebung des § 41a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(3) Die Aufhebung des § 42 Abs. 1 Z 3 durch Art. 7 Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

(4) § 42 und die Aufhebung der §§ 43 bis 45 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(5) Die §§ 10 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 61 Abs. 2 sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(6) § 15 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung ab 1. Jänner 2006 auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. Derartige Anträge können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gestellt werden.

(7) Die §§ 2, 3, 4, 10, 13a Abs. 3, 14, 15, 17, 24, 25, 34, 56, 71, 77 und 104 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung der §§ 11 lit. a, 13 Abs. 4 und 52 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(8) § 13a Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

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