§ 35 PG 1965 Auszahlung der Geldleistungen

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreterder anspruchsberechtigten Person oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmachtihrer Vertretung nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811§ 1034 ABGB, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertretersder anspruchsberechtigten Person oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigtenihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(1a) Bezieher von nach dem 31. Dezember 2003 neu anfallenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt der Bund, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wennauf ein Konto der Anspruchsberechtigteanspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen,welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dessendas Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen PensionsleistungenGeldleistungen des Bundes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. DieseFindet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Bund oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 18.06.2015 bis 30.06.2018

(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreterder anspruchsberechtigten Person oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmachtihrer Vertretung nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811§ 1034 ABGB, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertretersder anspruchsberechtigten Person oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigtenihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(1a) Bezieher von nach dem 31. Dezember 2003 neu anfallenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt der Bund, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wennauf ein Konto der Anspruchsberechtigteanspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen,welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigtender anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dessendas Konto überwiesen worden sind.

(4) Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen PensionsleistungenGeldleistungen des Bundes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. DieseFindet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Bund oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

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