§ 29 PG 1965 Vorschuss und Geldaushilfe

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Vorschuß und Geldaushilfe

§ 29. (1) Ist eineEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder VersorgungsgenußVersorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein VorschußVorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezugeshöchstens 7 300 € gewährt werden. , wenn sie

1.

unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2.

sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung deseines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der VorschußVorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren60 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder VersorgungsgenußVersorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so könnensind zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten VorschussesRückzahlung zunächst die dem VorschußempfängerVorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werdenheranzuziehen.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Ist eineEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder VersorgungsgenußVersorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(5) Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die Hälfte des für Beamte des Dienststandes vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigt.wenn sie

1.

unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2.

sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2002

Vorschuß und Geldaushilfe

§ 29. (1) Ist eineEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder VersorgungsgenußVersorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein VorschußVorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezugeshöchstens 7 300 € gewährt werden. , wenn sie

1.

unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2.

sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Die Gewährung deseines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der VorschußVorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren60 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder VersorgungsgenußVersorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so könnensind zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten VorschussesRückzahlung zunächst die dem VorschußempfängerVorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werdenheranzuziehen.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Ist eineEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder VersorgungsgenußVersorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(5) Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die Hälfte des für Beamte des Dienststandes vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigt.wenn sie

1.

unverschuldet in Notlage geraten ist oder

2.

sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

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