§ 11 DevG

Devisengesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010 zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von sechs Monateneinem Jahr gemäß § 31 Abs. 21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 8 bis 10 liegt nicht vor, wenn das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010 zur Anwendung gelangt oder die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 8 bis 10 gilt anstelle der Verjährungsfrist von sechs Monateneinem Jahr gemäß § 31 Abs. 21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

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