§ 8 BLRG Strafbestimmungen

Bundesluftreinhaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

1.

gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;

2.

biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;

3.

die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert.;

4.

einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 zuwiderhandelt.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 14.08.2002 bis 18.08.2010

(1) Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

1.

gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;

2.

biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;

3.

die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert.;

4.

einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 zuwiderhandelt.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

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