§ 2 BLRG Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft

Bundesluftreinhaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.

(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige GeruchsentwicklungGeruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 14.08.2002 bis 18.08.2010

(1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.

(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige GeruchsentwicklungGeruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.

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