§ 11 BauPG (weggefallen)

Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters stellt eine Zertifizierungsstelle in den Fällen nach § 9 Abs. 3 Z 2 ein Konformitätszertifikat aus, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters stellt eine Zertifizierungsstelle in den Fällen nach Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, ein Konformitätszertifikat aus, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung des Bauprodukts,
    4. 4.Ziffer 4kundgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen oder kundgemachte europäische technische Zulassungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,
    5. 5.Ziffer 5besondere Verwendungshinweise,
    6. 6.Ziffer 6Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Nebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats und
    7. 7.Ziffer 7Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats.
  2. (2)Absatz 2Einzelheiten des Inhalts des Konformitätszertifikates können durch Verordnung festgelegt werden.
§ 11 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters stellt eine Zertifizierungsstelle in den Fällen nach § 9 Abs. 3 Z 2 ein Konformitätszertifikat aus, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters stellt eine Zertifizierungsstelle in den Fällen nach Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, ein Konformitätszertifikat aus, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung des Bauprodukts,
    4. 4.Ziffer 4kundgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen oder kundgemachte europäische technische Zulassungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,
    5. 5.Ziffer 5besondere Verwendungshinweise,
    6. 6.Ziffer 6Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Nebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats und
    7. 7.Ziffer 7Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats.
  2. (2)Absatz 2Einzelheiten des Inhalts des Konformitätszertifikates können durch Verordnung festgelegt werden.
§ 11 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.

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