§ 3 BauPG (weggefallen)

Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 13 für Bauprodukte, für dieDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des Paragraph 13, für Bauprodukte, für die
    1. 1.Ziffer einsharmonisierte oder anerkannte Normen vorliegen, deren Fundstellen durch Verordnung kundgemacht wurden, oder
    2. 2.Ziffer 2Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet wurden und deren Fundstellen durch Verordnungen kundgemacht wurden oder
    3. 3.Ziffer 3europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, im Einvernehmen mit den für europäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der EU und der sonstigen Vertragsparteien des EWR erteilt wurden oder
    4. 4.Ziffer 4die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die durch Verordnung kundgemacht wurden.die wesentlichen Anforderungen nach Paragraph 5, Absatz eins, nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die durch Verordnung kundgemacht wurden.
    In den Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auch anzugeben, wo die harmonisierten und anerkannten Normen bzw. Leitlinien erhältlich sind oder zur Einsicht aufliegen. Sie können auf Grund von Entscheidungen der Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR aufgehoben werden.In den Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist auch anzugeben, wo die harmonisierten und anerkannten Normen bzw. Leitlinien erhältlich sind oder zur Einsicht aufliegen. Sie können auf Grund von Entscheidungen der Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR aufgehoben werden.
  2. (2)Absatz 2Für Bauprodukte, die die Anforderungen des Abs. 1 nicht erfüllen, gelten die §§ 14 bis 16.Für Bauprodukte, die die Anforderungen des Absatz eins, nicht erfüllen, gelten die Paragraphen 14 bis 16.
  3. (3)Absatz 3Alle Bauprodukte, die aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR in die Republik Österreich eingeführt werden, unterliegen der Bestimmung des § 4 Abs. 3, und zwar auch dann, wenn sie sonst in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen.Alle Bauprodukte, die aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR in die Republik Österreich eingeführt werden, unterliegen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3,, und zwar auch dann, wenn sie sonst in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen.
  4. (4)Absatz 4Dieses Gesetz gilt nicht für Produkte, soweit sich ihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr im Hinblick auf wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der EU dienen.Dieses Gesetz gilt nicht für Produkte, soweit sich ihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr im Hinblick auf wesentliche Anforderungen nach Paragraph 5, Absatz eins, nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der EU dienen.
§ 3 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 13 für Bauprodukte, für dieDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des Paragraph 13, für Bauprodukte, für die
    1. 1.Ziffer einsharmonisierte oder anerkannte Normen vorliegen, deren Fundstellen durch Verordnung kundgemacht wurden, oder
    2. 2.Ziffer 2Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet wurden und deren Fundstellen durch Verordnungen kundgemacht wurden oder
    3. 3.Ziffer 3europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, im Einvernehmen mit den für europäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der EU und der sonstigen Vertragsparteien des EWR erteilt wurden oder
    4. 4.Ziffer 4die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die durch Verordnung kundgemacht wurden.die wesentlichen Anforderungen nach Paragraph 5, Absatz eins, nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die durch Verordnung kundgemacht wurden.
    In den Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auch anzugeben, wo die harmonisierten und anerkannten Normen bzw. Leitlinien erhältlich sind oder zur Einsicht aufliegen. Sie können auf Grund von Entscheidungen der Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR aufgehoben werden.In den Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist auch anzugeben, wo die harmonisierten und anerkannten Normen bzw. Leitlinien erhältlich sind oder zur Einsicht aufliegen. Sie können auf Grund von Entscheidungen der Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR aufgehoben werden.
  2. (2)Absatz 2Für Bauprodukte, die die Anforderungen des Abs. 1 nicht erfüllen, gelten die §§ 14 bis 16.Für Bauprodukte, die die Anforderungen des Absatz eins, nicht erfüllen, gelten die Paragraphen 14 bis 16.
  3. (3)Absatz 3Alle Bauprodukte, die aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR in die Republik Österreich eingeführt werden, unterliegen der Bestimmung des § 4 Abs. 3, und zwar auch dann, wenn sie sonst in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen.Alle Bauprodukte, die aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR in die Republik Österreich eingeführt werden, unterliegen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3,, und zwar auch dann, wenn sie sonst in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen.
  4. (4)Absatz 4Dieses Gesetz gilt nicht für Produkte, soweit sich ihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr im Hinblick auf wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der EU dienen.Dieses Gesetz gilt nicht für Produkte, soweit sich ihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr im Hinblick auf wesentliche Anforderungen nach Paragraph 5, Absatz eins, nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der EU dienen.
§ 3 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.

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