§ 7 AnfO (weggefallen)

Anfechtungsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden§ 7 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. Das Gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1915 bis 30.06.2021
Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden§ 7 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. Das Gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.

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