§ 6 AnfO (weggefallen)

Anfechtungsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist§ 6 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1915 bis 30.06.2021
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist§ 6 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.

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