§ 5 AnfO (weggefallen)

Anfechtungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 2§ 5 AnfO, Z 1 bis 3, angefochten werden seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1915 bis 30.06.2021
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 2§ 5 AnfO, Z 1 bis 3, angefochten werden seit 30.06.2021 weggefallen.

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