Art. 148b B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenüber der Volksanwaltschaft besteht keine Verpflichtung zur Geheimhaltung.
  2. (2)Absatz 2,Die Volksanwaltschaft unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat und an den Bundesrat ist die Volksanwaltschaft zur Geheimhaltung nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der nationalen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder der Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 und 4) und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder der Kommissionen (Artikel 148 h, Absatz 3 und 4) und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.09.2025 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenüber der Volksanwaltschaft besteht keine Verpflichtung zur Geheimhaltung.
  2. (2)Absatz 2,Die Volksanwaltschaft unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat und an den Bundesrat ist die Volksanwaltschaft zur Geheimhaltung nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der nationalen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder der Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 und 4) und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder der Kommissionen (Artikel 148 h, Absatz 3 und 4) und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats.

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