Art. 78b B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Für jedes Land besteht eine SicherheitsdirektionLandespolizeidirektion. An ihrer Spitze steht der SicherheitsdirektorLandespolizeidirektor. FürDer Landespolizeidirektor der Landespolizeidirektion Wien istträgt die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch SicherheitsdirektorFunktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“.

(2) Der Bundesminister für Inneres bestellt den SicherheitsdirektorLandespolizeidirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem SicherheitsdirektorLandespolizeidirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.08.2012

(1) Für jedes Land besteht eine SicherheitsdirektionLandespolizeidirektion. An ihrer Spitze steht der SicherheitsdirektorLandespolizeidirektor. FürDer Landespolizeidirektor der Landespolizeidirektion Wien istträgt die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch SicherheitsdirektorFunktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“.

(2) Der Bundesminister für Inneres bestellt den SicherheitsdirektorLandespolizeidirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem SicherheitsdirektorLandespolizeidirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

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