Art. 72 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Tag der Angelobung ausgefertigt und vom neubestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.
  3. (3)Absatz 3Diese Bestimmungen sind auch auf die Fälle des ArtikelsArt. 71 sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind auch auf die Fälle des Artikel 71, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 19.12.1945 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Tag der Angelobung ausgefertigt und vom neubestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.
  3. (3)Absatz 3Diese Bestimmungen sind auch auf die Fälle des ArtikelsArt. 71 sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind auch auf die Fälle des Artikel 71, sinngemäß anzuwenden.

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