Art. 66 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen, ihrerseits diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen nachgeordnete Organe weiter zu übertragen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundespräsident kann zum AbschlußAbschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daßdass diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.Der Bundespräsident kann zum AbschlußAbschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Artikel 16, Absatz eins, noch unter Artikel 50, fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daßdass diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Bundespräsident kann zum AbschlußAbschluss von Staatsverträgen nach Art. 16 Abs. 1, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daßdass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.Der Bundespräsident kann zum AbschlußAbschluss von Staatsverträgen nach Artikel 16, Absatz eins,, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daßdass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 09.07.1994 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz einsDer Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen, ihrerseits diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen nachgeordnete Organe weiter zu übertragen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundespräsident kann zum AbschlußAbschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daßdass diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.Der Bundespräsident kann zum AbschlußAbschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Artikel 16, Absatz eins, noch unter Artikel 50, fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daßdass diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Bundespräsident kann zum AbschlußAbschluss von Staatsverträgen nach Art. 16 Abs. 1, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daßdass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.Der Bundespräsident kann zum AbschlußAbschluss von Staatsverträgen nach Artikel 16, Absatz eins,, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daßdass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

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