Art. 27 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2008 bis 31.12.9999

Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vierfünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.

(2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des viertenfünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.

Stand vor dem 27.10.2008

In Kraft vom 01.01.2004 bis 27.10.2008

Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vierfünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.

(2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des viertenfünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.

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