Art. 23e B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) DasDer zuständige Mitglied der BundesregierungBundesminister hat den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Liegt dem zuständigen MitgliedDer zuständige Bundesminister hat den Nationalrat und den Bundesrat über einen bevorstehenden Beschluss des Europäischen Rates oder des Rates betreffend

1.

den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit oder

2.

den Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren

ausdrücklich und so rechtzeitig zu unterrichten, dass dem Nationalrat und dem Bundesrat die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach diesem Artikel ermöglicht wird.

(3) Hat der BundesregierungNationalrat eine Stellungnahme des Nationalrates zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vorerstattet, das durch Bundesgesetz umzusetzen ist oder das auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbarenverbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft,sich auf die bundesgesetzlich zu regeln wärenErlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde, so ist esdarf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur aus zwingenden außenintegrations- und integrationspolitischenaußenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen.

(3) Wenn das Beabsichtigt der zuständige Mitglied der BundesregierungBundesminister, von einerder Stellungnahme des Nationalrates gemäß Abs. 2 abweichen willabzuweichen, so hat eser den Nationalrat neuerlich zu befassen. SoweitIst das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet, der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt der Europäischen Union eine Änderung des geltenden Bundesverfassungsrechts bedeutenentweder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten, so ist eine Abweichung jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht.

(4) Wenn der Nationalrat eine Stellungnahme gemäß Abs. 2 abgegeben hat, so hat das Der zuständige Mitglied der BundesregierungBundesminister hat dem Nationalrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union unverzüglich Bericht zu erstatten. Insbesondere hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung, wenn es von einer Stellungnahme des Nationalrates abgewichen ist, und ihm gegebenenfalls die Gründe hiefür dem Nationalrat unverzüglich mitzuteilen, aus denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.

(54) Die WahrnehmungHat der Zuständigkeiten des Nationalrates gemäß den Abs. 1 bis 4 obliegt grundsätzlich dessen Hauptausschuss. Die näheren Bestimmungen hiezu werden durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union anstelle des Hauptausschusses ein eigener ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses zuständig ist und die Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß den Abs. 1 bis 4 dem Nationalrat selbst vorbehalten ist. Für den ständigen Unterausschuss gilt Art. 55 Abs. 3.

(6) Liegt dem zuständigen Mitglied der BundesregierungBundesrat eine Stellungnahme des Bundesrates zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vorerstattet, das zwingend durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzenauf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, das nachder entweder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Art. 44 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates bedürfteeingeschränkt wird, oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten, so ist esdarf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur aus zwingenden außenintegrations- und integrationspolitischenaußenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Die WahrnehmungEine Abweichung ist jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Zuständigkeiten des Bundesrates gemäß AbsBundesrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht. 1 und diesem Absatz wird durch die Geschäftsordnung des Bundesrates näher geregelt. Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im RahmenDer zuständige Bundesminister hat dem Bundesrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union anstelle des Bundesrates ein hiezu bestimmter Ausschuss zuständig istunverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die WahrnehmungGründe mitzuteilen, aus denen er von der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 und diesem Absatz dem Bundesrat selbst vorbehaltenStellungnahme abgewichen ist.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.07.2010

(1) DasDer zuständige Mitglied der BundesregierungBundesminister hat den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Liegt dem zuständigen MitgliedDer zuständige Bundesminister hat den Nationalrat und den Bundesrat über einen bevorstehenden Beschluss des Europäischen Rates oder des Rates betreffend

1.

den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit oder

2.

den Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren

ausdrücklich und so rechtzeitig zu unterrichten, dass dem Nationalrat und dem Bundesrat die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach diesem Artikel ermöglicht wird.

(3) Hat der BundesregierungNationalrat eine Stellungnahme des Nationalrates zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vorerstattet, das durch Bundesgesetz umzusetzen ist oder das auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbarenverbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft,sich auf die bundesgesetzlich zu regeln wärenErlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde, so ist esdarf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur aus zwingenden außenintegrations- und integrationspolitischenaußenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen.

(3) Wenn das Beabsichtigt der zuständige Mitglied der BundesregierungBundesminister, von einerder Stellungnahme des Nationalrates gemäß Abs. 2 abweichen willabzuweichen, so hat eser den Nationalrat neuerlich zu befassen. SoweitIst das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet, der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt der Europäischen Union eine Änderung des geltenden Bundesverfassungsrechts bedeutenentweder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten, so ist eine Abweichung jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht.

(4) Wenn der Nationalrat eine Stellungnahme gemäß Abs. 2 abgegeben hat, so hat das Der zuständige Mitglied der BundesregierungBundesminister hat dem Nationalrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union unverzüglich Bericht zu erstatten. Insbesondere hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung, wenn es von einer Stellungnahme des Nationalrates abgewichen ist, und ihm gegebenenfalls die Gründe hiefür dem Nationalrat unverzüglich mitzuteilen, aus denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.

(54) Die WahrnehmungHat der Zuständigkeiten des Nationalrates gemäß den Abs. 1 bis 4 obliegt grundsätzlich dessen Hauptausschuss. Die näheren Bestimmungen hiezu werden durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union anstelle des Hauptausschusses ein eigener ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses zuständig ist und die Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß den Abs. 1 bis 4 dem Nationalrat selbst vorbehalten ist. Für den ständigen Unterausschuss gilt Art. 55 Abs. 3.

(6) Liegt dem zuständigen Mitglied der BundesregierungBundesrat eine Stellungnahme des Bundesrates zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vorerstattet, das zwingend durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzenauf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, das nachder entweder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Art. 44 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates bedürfteeingeschränkt wird, oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten, so ist esdarf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur aus zwingenden außenintegrations- und integrationspolitischenaußenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Die WahrnehmungEine Abweichung ist jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Zuständigkeiten des Bundesrates gemäß AbsBundesrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht. 1 und diesem Absatz wird durch die Geschäftsordnung des Bundesrates näher geregelt. Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im RahmenDer zuständige Bundesminister hat dem Bundesrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union anstelle des Bundesrates ein hiezu bestimmter Ausschuss zuständig istunverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die WahrnehmungGründe mitzuteilen, aus denen er von der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 und diesem Absatz dem Bundesrat selbst vorbehaltenStellungnahme abgewichen ist.

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