Art. 23c B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Die österreichische Mitwirkung anErstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Gerichtes erster Instanz,von Mitgliedern des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen im Rahmen der Europäischen Union obliegt der Bundesregierung.

(2) FürVor der Erstellung der Vorschläge für die MitgliederErnennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat die Bundesregierung dabeidem Nationalrat und dem Bundespräsidenten mitzuteilen, wen sie vorzuschlagen beabsichtigt. Die Bundesregierung hat über die Vorschläge das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Die Bundesregierung hat den Hauptausschuss des Nationalrates und den Bundespräsidenten gleichzeitig von der von ihr beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten.

(3) FürVor der Erstellung der Vorschläge für die MitgliederErnennung von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind von derhat die Bundesregierung Vorschläge der gesetzlichen und sonstigen beruflichen Vertretungen der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einzuholen.

(4) Die österreichische Mitwirkung an derVorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern hat die Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Länder sowie des Österreichischen StädtebundesGemeindebundes und des Österreichischen GemeindebundesStädtebundes zu erfolgenerstellen. Hiebei habenJedes Land hat ein Mitglied und dessen Stellvertreter vorzuschlagen; die Länder je einen, der Österreichischesonstigen Mitglieder und deren Stellvertreter sind vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund und der Österreichische Gemeindebund gemeinsam drei Vertreter vorzuschlagen.

(5) Von den gemäßDie Bundesregierung hat dem Nationalrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 3 und 4 namhaft gemachten Mitgliedernvorgeschlagen hat die Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten. Von den gemäß, und dem Bundesrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 2, 3 und 4 namhaft gemachten Mitgliedernvorgeschlagen hat die Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.07.2010

(1) Die österreichische Mitwirkung anErstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Gerichtes erster Instanz,von Mitgliedern des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen im Rahmen der Europäischen Union obliegt der Bundesregierung.

(2) FürVor der Erstellung der Vorschläge für die MitgliederErnennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat die Bundesregierung dabeidem Nationalrat und dem Bundespräsidenten mitzuteilen, wen sie vorzuschlagen beabsichtigt. Die Bundesregierung hat über die Vorschläge das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Die Bundesregierung hat den Hauptausschuss des Nationalrates und den Bundespräsidenten gleichzeitig von der von ihr beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten.

(3) FürVor der Erstellung der Vorschläge für die MitgliederErnennung von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind von derhat die Bundesregierung Vorschläge der gesetzlichen und sonstigen beruflichen Vertretungen der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einzuholen.

(4) Die österreichische Mitwirkung an derVorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern hat die Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Länder sowie des Österreichischen StädtebundesGemeindebundes und des Österreichischen GemeindebundesStädtebundes zu erfolgenerstellen. Hiebei habenJedes Land hat ein Mitglied und dessen Stellvertreter vorzuschlagen; die Länder je einen, der Österreichischesonstigen Mitglieder und deren Stellvertreter sind vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund und der Österreichische Gemeindebund gemeinsam drei Vertreter vorzuschlagen.

(5) Von den gemäßDie Bundesregierung hat dem Nationalrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 3 und 4 namhaft gemachten Mitgliedernvorgeschlagen hat die Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten. Von den gemäß, und dem Bundesrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 2, 3 und 4 namhaft gemachten Mitgliedernvorgeschlagen hat die Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten.

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