§ 522f ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Neubemessung von Renten aus der

Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der

knappschaftlichen Pensionsversicherung, die nach den

vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz,

BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen

Bestimmungen bemessen wurden

§ 522f. (1) Die Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.

(2) Bei Versicherungsrenten wird der am 31. Dezember 1960 gebührende Rentenbetrag erhöht, und zwar

1.

in der Pensionsversicherung der Arbeiter

a)

um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des höchstens mit 600 S43,60 Euro in Rechnung gestellten, um 452.10 S32,86 Euro verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt, und

b)

um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des 600 S43,60 Euro übersteigenden Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F2 ergibt,

2.

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Abs. 3 genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 524 S38,08 Euro verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Z 1 lit. b und Z 2 sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.

(3) Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten

gleichgestellten Invalidenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25

Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 1000 S72,67 Euro, sonst auf

monatlich 1400 S101,74 Euro zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die ihnen

gleichgestellten Invalidenprovisionen sind zu erhöhen

bei einem Rentenanfall

um monatlich

vor dem Jahre 1946 ……………………………..

7,27 Euro

in den Jahren 1946 bis 1949 ……………………

5,81 Euro

in den folgenden Jahren ………………………...

3,63 Euro.

bei einem Rentenanfall um monatlich

vor dem Jahre 1946 ................. 100 S

in den Jahren 1946 bis 1949 ......... 80 S

in den folgenden Jahren ............. 50 S.

(4) Hinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen,

Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in

entsprechender Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe erhöht, daß

a) an die Stelle des Absetzbetrages

1. von 452.10 S in der Pensionsversicherung

der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von ..... 256.30 S

bei Waisenrenten der Betrag von ...... 77.-- S

2. von 524 S in der knappschaftlichen

Pensionsversicherung

bei Witwenrenten der Betrag von ..... 318.80 S

bei Waisenrenten der Betrag von ..... 100.-- S

b) an die Stelle des Grenzbetrages

von 600 S in der Pensionsversicherung

der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von ........ 300.-- S

bei Waisenrenten der Betrag von ........ 120.-- S

tritt,

a)

an die Stelle des Absetzbetrages

1.

von 32,86 Euro in der Pensionsversicherung der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von

18,63 Euro

bei Waisenrenten der Betrag von

5,60 Euro

2.

von 38,08 Euro in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

bei Witwenrenten der Betrag von

23,17 Euro

bei Waisenrenten der Betrag von

7,27 Euro

b)

an die Stelle des Grenzbetrages von 43,60 Euro in der Pensionsversicherung der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von

21,80 Euro

bei Waisenrenten der Betrag von

8,72 Euro

tritt,

c) in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren

c)

in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren anzuwenden sind, die für die Rente des Verstorbenen gegolten hätten, sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.

anzuwenden sind, die für die Rente
des Verstorbenen gegolten hätten,
sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.

Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 600 S43,60 Euro, sonst auf monatlich 800 S58,14 Euro zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 200 S14,53 Euro erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Abs. 2 sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.

(5) Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages gemäß Abs. 2 und 4 ist die für den Monat Dezember 1960 gebührende Rente ohne Kinderzuschüsse, Hilflosenzuschuß, Ausgleichszulage und zusätzliche Steigerungsbeträge und vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen heranzuziehen.

(6) Zu den nach den Abs. 1 bis 4 neu bemessenen Renten gebühren die nach Abs. 5 bei der Neubemessung außer Ansatz gelassenen zusätzlichen Steigerungsbeträge im bisherigen Ausmaß.

(7) Bei Anwendung des § 95 gilt als Grundbetrag die Hälfte der nach Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung. Hierunter sind die Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften zuzüglich ihrer Erhöhung in sinngemäßer Anwendung der auf das Anfallsjahr der Rente bezogenen Faktoren nach Anlage 5 zu verstehen. (Ü. Art. VII Abs. 9, BGBl. Nr. 13/1962) - 1.1.1961; (BGBl. Nr. 157/1991, Art. I Z 23) - 1.4.1991.

(8) Bezieher einer Invaliditäts(Knappschaftsvoll)rente, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessen worden und nicht vor dem 1. Jänner 1977 weggefallen ist, können einen Anspruch auf eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nach diesem Bundesgesetz geltend machen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1976 liegt. Hiebei gilt die bisherige, nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente als Invaliditäts(Knappschaftsvoll)pensionInvaliditäts (Knappschaftsvoll)pension nach den Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 69 lit. a) - 1.1.1961; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 49) - 1.1.1977.

(9) Stirbt ein Rentenberechtigter, dessen Rente aus eigener Pensionsversicherung nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessen worden und nicht bereits wegen des Anfalles einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters weggefallen ist, nach dem 31. Dezember 1976, ist für die Berechnung der Witwenpension § 264 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

a)

Als Invaliditätspension gemäß § 264 Abs. 1 lit. c gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge. (BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 19) - 1.1.1984.

b)

Auf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (lit. c). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 261 Abs. 3 letzter Satz bzw. § 284 Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.

c)

Als Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach lit. a. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 69 lit. b) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 49) - 1.1.1977.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 56, Ü. Art. III Abs. 1 und 3) - 1.1.1961.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.2001

Neubemessung von Renten aus der

Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der

knappschaftlichen Pensionsversicherung, die nach den

vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz,

BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen

Bestimmungen bemessen wurden

§ 522f. (1) Die Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.

(2) Bei Versicherungsrenten wird der am 31. Dezember 1960 gebührende Rentenbetrag erhöht, und zwar

1.

in der Pensionsversicherung der Arbeiter

a)

um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des höchstens mit 600 S43,60 Euro in Rechnung gestellten, um 452.10 S32,86 Euro verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt, und

b)

um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des 600 S43,60 Euro übersteigenden Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F2 ergibt,

2.

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Abs. 3 genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 524 S38,08 Euro verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Z 1 lit. b und Z 2 sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.

(3) Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten

gleichgestellten Invalidenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25

Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 1000 S72,67 Euro, sonst auf

monatlich 1400 S101,74 Euro zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die ihnen

gleichgestellten Invalidenprovisionen sind zu erhöhen

bei einem Rentenanfall

um monatlich

vor dem Jahre 1946 ……………………………..

7,27 Euro

in den Jahren 1946 bis 1949 ……………………

5,81 Euro

in den folgenden Jahren ………………………...

3,63 Euro.

bei einem Rentenanfall um monatlich

vor dem Jahre 1946 ................. 100 S

in den Jahren 1946 bis 1949 ......... 80 S

in den folgenden Jahren ............. 50 S.

(4) Hinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen,

Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in

entsprechender Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe erhöht, daß

a) an die Stelle des Absetzbetrages

1. von 452.10 S in der Pensionsversicherung

der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von ..... 256.30 S

bei Waisenrenten der Betrag von ...... 77.-- S

2. von 524 S in der knappschaftlichen

Pensionsversicherung

bei Witwenrenten der Betrag von ..... 318.80 S

bei Waisenrenten der Betrag von ..... 100.-- S

b) an die Stelle des Grenzbetrages

von 600 S in der Pensionsversicherung

der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von ........ 300.-- S

bei Waisenrenten der Betrag von ........ 120.-- S

tritt,

a)

an die Stelle des Absetzbetrages

1.

von 32,86 Euro in der Pensionsversicherung der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von

18,63 Euro

bei Waisenrenten der Betrag von

5,60 Euro

2.

von 38,08 Euro in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

bei Witwenrenten der Betrag von

23,17 Euro

bei Waisenrenten der Betrag von

7,27 Euro

b)

an die Stelle des Grenzbetrages von 43,60 Euro in der Pensionsversicherung der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag von

21,80 Euro

bei Waisenrenten der Betrag von

8,72 Euro

tritt,

c) in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren

c)

in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren anzuwenden sind, die für die Rente des Verstorbenen gegolten hätten, sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.

anzuwenden sind, die für die Rente
des Verstorbenen gegolten hätten,
sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.

Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 600 S43,60 Euro, sonst auf monatlich 800 S58,14 Euro zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 200 S14,53 Euro erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Abs. 2 sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.

(5) Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages gemäß Abs. 2 und 4 ist die für den Monat Dezember 1960 gebührende Rente ohne Kinderzuschüsse, Hilflosenzuschuß, Ausgleichszulage und zusätzliche Steigerungsbeträge und vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen heranzuziehen.

(6) Zu den nach den Abs. 1 bis 4 neu bemessenen Renten gebühren die nach Abs. 5 bei der Neubemessung außer Ansatz gelassenen zusätzlichen Steigerungsbeträge im bisherigen Ausmaß.

(7) Bei Anwendung des § 95 gilt als Grundbetrag die Hälfte der nach Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung. Hierunter sind die Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften zuzüglich ihrer Erhöhung in sinngemäßer Anwendung der auf das Anfallsjahr der Rente bezogenen Faktoren nach Anlage 5 zu verstehen. (Ü. Art. VII Abs. 9, BGBl. Nr. 13/1962) - 1.1.1961; (BGBl. Nr. 157/1991, Art. I Z 23) - 1.4.1991.

(8) Bezieher einer Invaliditäts(Knappschaftsvoll)rente, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessen worden und nicht vor dem 1. Jänner 1977 weggefallen ist, können einen Anspruch auf eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nach diesem Bundesgesetz geltend machen, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1976 liegt. Hiebei gilt die bisherige, nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente als Invaliditäts(Knappschaftsvoll)pensionInvaliditäts (Knappschaftsvoll)pension nach den Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 69 lit. a) - 1.1.1961; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 49) - 1.1.1977.

(9) Stirbt ein Rentenberechtigter, dessen Rente aus eigener Pensionsversicherung nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessen worden und nicht bereits wegen des Anfalles einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters weggefallen ist, nach dem 31. Dezember 1976, ist für die Berechnung der Witwenpension § 264 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

a)

Als Invaliditätspension gemäß § 264 Abs. 1 lit. c gilt die zum Zeitpunkt des Todes gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung der nach den früheren Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge. (BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 19) - 1.1.1984.

b)

Auf Grund der während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage (lit. c). Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 261 Abs. 3 letzter Satz bzw. § 284 Abs. 3 letzter Satz zu berücksichtigen.

c)

Als Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel der Invaliditätspension nach lit. a. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 69 lit. b) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 49) - 1.1.1977.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 56, Ü. Art. III Abs. 1 und 3) - 1.1.1961.

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