§ 522a ASVG Bemessung der Altrenten.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Renten aus der Pensionsversicherung sind, soweit für sie die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht gelten (Altrenten), von dem im § 522c bezeichneten Tag ab, wenn die Rente aber erst nach diesem Tag angefallen ist oder anfällt, vom späteren Anfallstag ab, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zu bemessen.Die Renten aus der Pensionsversicherung sind, soweit für sie die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gelten (Altrenten), von dem im Paragraph 522 c, bezeichneten Tag ab, wenn die Rente aber erst nach diesem Tag angefallen ist oder anfällt, vom späteren Anfallstag ab, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 zu bemessen.
  2. (2)Absatz 2Die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten sind nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse, eines allfälligen Hilflosenzuschusses und der Wohnungsbeihilfe wie folgt zu bemessen:
    1. 1.Ziffer einsin der Pensionsversicherung der Arbeiter
      1. a)Litera aVersichertenrenten für männliche Versicherte, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 250 S18,17 € verminderten Rente,Versichertenrenten für männliche Versicherte, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 250 S18,17 € verminderten Rente,
      2. b)Litera bsonstige Versichertenrenten mit dem 1,7fachen der um 250 S18,17 € verminderten Rente,
      3. c)Litera cWitwen(Witwer)renten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 125 S9,08 € verminderten Rente,Witwen(Witwer)renten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 125 S9,08 € verminderten Rente,
      4. d)Litera dsonstige Witwen(Witwer)renten mit dem 1,7fachen der um 125 S9,08 € verminderten Rente,
      5. e)Litera eWaisenrenten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 50 S3,63 € verminderten Rente,Waisenrenten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 50 S3,63 € verminderten Rente,
      6. f)Litera fsonstige Waisenrenten mit dem 1,7fachen der um 50 S3,63 € verminderten Rente;
      in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1fachen der nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Rente;
    2. 2.Ziffer 2in der Pensionsversicherung der Angestellten
      1. a)Litera aVersichertenrenten mit dem 1,32fachen der um 40 S2,91 € verminderten Rente,
      2. b)Litera bWitwen(Witwer)renten mit dem 1,32fachen der um 20 S1,45 € verminderten Rente,
      3. c)Litera cWaisenrenten mit dem 1,32fachen der um 8 S0,58 € verminderten Rente,
      in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1667fachen dieser Rente;
    3. 3.Ziffer 3in der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, mit dem 1,1667fachen der Rente.in der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, mit dem 1,1667fachen der Rente.
  3. (3)Absatz 3Als gebührende Rente im Sinne des Abs. 2 gilt die Rente, auf die nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages von 147 S10,68 €, bei Knappschaftsrenten und beim Knappschaftssold nach Abzug eines Betrages von 239 S17,37 €. In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind hiebei die Kürzungen aus der Anwendung der vor dem 1. April 1952 geltenden Bestimmungen über das Höchstausmaß der Rente außer acht zu lassen. Ferner gilt in dieser Versicherung, soweit es sich nicht um eine Witwenvollrente handelt, als gebührende Witwenrente im Sinne des Abs. 2 das 1⅓fache ihres Betrages.Als gebührende Rente im Sinne des Absatz 2, gilt die Rente, auf die nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages von 147 S10,68 €, bei Knappschaftsrenten und beim Knappschaftssold nach Abzug eines Betrages von 239 Sitzung17,37 €. In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind hiebei die Kürzungen aus der Anwendung der vor dem 1. April 1952 geltenden Bestimmungen über das Höchstausmaß der Rente außer acht zu lassen. Ferner gilt in dieser Versicherung, soweit es sich nicht um eine Witwenvollrente handelt, als gebührende Witwenrente im Sinne des Absatz 2, das 1⅓fache ihres Betrages.
  4. (4)Absatz 4Von der Bemessung nach Abs. 2 Z. 3 sind auszunehmen:Von der Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 3, sind auszunehmen:
    1. 1.Ziffer einsder Knappschaftssold; soweit er jedoch weniger als 200 S14,53 € monatlich beträgt, ist er auf 200 S14,53 € zu erhöhen;
    2. 2.Ziffer 2die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung; diese sind jedoch, wenn sie wegen Alters oder Invalidität (§ 255) gebühren, auf 700 S50,87 € monatlich, sofern ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 900 S65,41 € monatlich zu erhöhen.die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung; diese sind jedoch, wenn sie wegen Alters oder Invalidität (Paragraph 255,) gebühren, auf 700 S50,87 € monatlich, sofern ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 900 S65,41 € monatlich zu erhöhen.
  5. (5)Absatz 5Die nach den bisherigen Vorschriften mit festen Beträgen festgesetzten Waisenrenten und Waisenprovisionen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind auf 150 S10,90 € monatlich zu erhöhen. Witwenprovisionen sind auf 450 S32,70 € monatlich, wenn ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 550 S39,97 € monatlich zu erhöhen.
  6. (6)Absatz 6Zu den nach Abs. 1 bis 5 bemessenen Renten (Provisionen) treten allfällige Kinderzuschüsse, ein allfälliger Hilflosenzuschuß und die Wohnungsbeihilfe nach den hiefür geltenden Vorschriften; die Kinderzuschüsse sind hiebei um ein Sechstel zu erhöhen.Zu den nach Absatz eins bis 5 bemessenen Renten (Provisionen) treten allfällige Kinderzuschüsse, ein allfälliger Hilflosenzuschuß und die Wohnungsbeihilfe nach den hiefür geltenden Vorschriften; die Kinderzuschüsse sind hiebei um ein Sechstel zu erhöhen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1958 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDie Renten aus der Pensionsversicherung sind, soweit für sie die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht gelten (Altrenten), von dem im § 522c bezeichneten Tag ab, wenn die Rente aber erst nach diesem Tag angefallen ist oder anfällt, vom späteren Anfallstag ab, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zu bemessen.Die Renten aus der Pensionsversicherung sind, soweit für sie die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 522, Absatz eins und 2 nicht gelten (Altrenten), von dem im Paragraph 522 c, bezeichneten Tag ab, wenn die Rente aber erst nach diesem Tag angefallen ist oder anfällt, vom späteren Anfallstag ab, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 zu bemessen.
  2. (2)Absatz 2Die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten sind nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse, eines allfälligen Hilflosenzuschusses und der Wohnungsbeihilfe wie folgt zu bemessen:
    1. 1.Ziffer einsin der Pensionsversicherung der Arbeiter
      1. a)Litera aVersichertenrenten für männliche Versicherte, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 250 S18,17 € verminderten Rente,Versichertenrenten für männliche Versicherte, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 250 S18,17 € verminderten Rente,
      2. b)Litera bsonstige Versichertenrenten mit dem 1,7fachen der um 250 S18,17 € verminderten Rente,
      3. c)Litera cWitwen(Witwer)renten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 125 S9,08 € verminderten Rente,Witwen(Witwer)renten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 125 S9,08 € verminderten Rente,
      4. d)Litera dsonstige Witwen(Witwer)renten mit dem 1,7fachen der um 125 S9,08 € verminderten Rente,
      5. e)Litera eWaisenrenten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 50 S3,63 € verminderten Rente,Waisenrenten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1952,, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 50 S3,63 € verminderten Rente,
      6. f)Litera fsonstige Waisenrenten mit dem 1,7fachen der um 50 S3,63 € verminderten Rente;
      in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1fachen der nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Rente;
    2. 2.Ziffer 2in der Pensionsversicherung der Angestellten
      1. a)Litera aVersichertenrenten mit dem 1,32fachen der um 40 S2,91 € verminderten Rente,
      2. b)Litera bWitwen(Witwer)renten mit dem 1,32fachen der um 20 S1,45 € verminderten Rente,
      3. c)Litera cWaisenrenten mit dem 1,32fachen der um 8 S0,58 € verminderten Rente,
      in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1667fachen dieser Rente;
    3. 3.Ziffer 3in der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, mit dem 1,1667fachen der Rente.in der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, mit dem 1,1667fachen der Rente.
  3. (3)Absatz 3Als gebührende Rente im Sinne des Abs. 2 gilt die Rente, auf die nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages von 147 S10,68 €, bei Knappschaftsrenten und beim Knappschaftssold nach Abzug eines Betrages von 239 S17,37 €. In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind hiebei die Kürzungen aus der Anwendung der vor dem 1. April 1952 geltenden Bestimmungen über das Höchstausmaß der Rente außer acht zu lassen. Ferner gilt in dieser Versicherung, soweit es sich nicht um eine Witwenvollrente handelt, als gebührende Witwenrente im Sinne des Abs. 2 das 1⅓fache ihres Betrages.Als gebührende Rente im Sinne des Absatz 2, gilt die Rente, auf die nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages von 147 S10,68 €, bei Knappschaftsrenten und beim Knappschaftssold nach Abzug eines Betrages von 239 Sitzung17,37 €. In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind hiebei die Kürzungen aus der Anwendung der vor dem 1. April 1952 geltenden Bestimmungen über das Höchstausmaß der Rente außer acht zu lassen. Ferner gilt in dieser Versicherung, soweit es sich nicht um eine Witwenvollrente handelt, als gebührende Witwenrente im Sinne des Absatz 2, das 1⅓fache ihres Betrages.
  4. (4)Absatz 4Von der Bemessung nach Abs. 2 Z. 3 sind auszunehmen:Von der Bemessung nach Absatz 2, Ziffer 3, sind auszunehmen:
    1. 1.Ziffer einsder Knappschaftssold; soweit er jedoch weniger als 200 S14,53 € monatlich beträgt, ist er auf 200 S14,53 € zu erhöhen;
    2. 2.Ziffer 2die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung; diese sind jedoch, wenn sie wegen Alters oder Invalidität (§ 255) gebühren, auf 700 S50,87 € monatlich, sofern ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 900 S65,41 € monatlich zu erhöhen.die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung; diese sind jedoch, wenn sie wegen Alters oder Invalidität (Paragraph 255,) gebühren, auf 700 S50,87 € monatlich, sofern ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 900 S65,41 € monatlich zu erhöhen.
  5. (5)Absatz 5Die nach den bisherigen Vorschriften mit festen Beträgen festgesetzten Waisenrenten und Waisenprovisionen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind auf 150 S10,90 € monatlich zu erhöhen. Witwenprovisionen sind auf 450 S32,70 € monatlich, wenn ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 550 S39,97 € monatlich zu erhöhen.
  6. (6)Absatz 6Zu den nach Abs. 1 bis 5 bemessenen Renten (Provisionen) treten allfällige Kinderzuschüsse, ein allfälliger Hilflosenzuschuß und die Wohnungsbeihilfe nach den hiefür geltenden Vorschriften; die Kinderzuschüsse sind hiebei um ein Sechstel zu erhöhen.Zu den nach Absatz eins bis 5 bemessenen Renten (Provisionen) treten allfällige Kinderzuschüsse, ein allfälliger Hilflosenzuschuß und die Wohnungsbeihilfe nach den hiefür geltenden Vorschriften; die Kinderzuschüsse sind hiebei um ein Sechstel zu erhöhen.

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