§ 473 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Träger der Krankenversicherung für die im § 472 § 473 ASVGbezeichneten Personen ist die im § 23 Abs. 1 Z 3 genannte Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Abs. 1 bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Es ist eine gemeinsame Schlussbilanz zu erstellen.

(3) Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach den nach § 472 zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019
(1) Träger der Krankenversicherung für die im § 472 § 473 ASVGbezeichneten Personen ist die im § 23 Abs. 1 Z 3 genannte Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Abs. 1 bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Es ist eine gemeinsame Schlussbilanz zu erstellen.

(3) Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach den nach § 472 zu enthalten.

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