§ 470 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Jeder Kalendermonat, für den im Ausweis mindestens 15 Arbeitstage (§ 462 Abs. 3§ 470 ASVG) eingetragen sind, zählt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung seit 31.12.2018 weggefallen. Sind in einem Kalendermonat weniger als 15 Arbeitstage im Ausweis eingetragen, so werden diese Arbeitstage den Arbeitstagen in einem nachfolgenden Kalendermonat desselben Kalenderjahres zugeschlagen, wenn in diesem Kalendermonat ebenfalls weniger als 15 Arbeitstage eingetragen sind. Dieser Kalendermonat zählt sodann als Beitragsmonat. Der letzte in diesem Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem auch nach dem Zuzählen von Arbeitstagen aus vorangegangenen Kalendermonaten weniger als 15 Arbeitstage vorliegen, zählt jedenfalls als Beitragsmonat.

(2) Kalendermonate, für welche die Beiträge nach § 467 Abs. 1 berechnet werden, zählen jedenfalls als Beitragsmonate der Pflichtversicherung.

(3) Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die Bestimmungen des § 242 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1) aus den in Betracht kommenden Tagesarbeitsverdiensten (§ 466 Abs. 2) gebildet wird.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2018
(1) Jeder Kalendermonat, für den im Ausweis mindestens 15 Arbeitstage (§ 462 Abs. 3§ 470 ASVG) eingetragen sind, zählt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung seit 31.12.2018 weggefallen. Sind in einem Kalendermonat weniger als 15 Arbeitstage im Ausweis eingetragen, so werden diese Arbeitstage den Arbeitstagen in einem nachfolgenden Kalendermonat desselben Kalenderjahres zugeschlagen, wenn in diesem Kalendermonat ebenfalls weniger als 15 Arbeitstage eingetragen sind. Dieser Kalendermonat zählt sodann als Beitragsmonat. Der letzte in diesem Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem auch nach dem Zuzählen von Arbeitstagen aus vorangegangenen Kalendermonaten weniger als 15 Arbeitstage vorliegen, zählt jedenfalls als Beitragsmonat.

(2) Kalendermonate, für welche die Beiträge nach § 467 Abs. 1 berechnet werden, zählen jedenfalls als Beitragsmonate der Pflichtversicherung.

(3) Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die Bestimmungen des § 242 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1) aus den in Betracht kommenden Tagesarbeitsverdiensten (§ 466 Abs. 2) gebildet wird.

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