§ 452 ASVG Kosten der Aufsicht

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (HauptverbandDachverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger (und der Hauptverband)Dachverband durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit derdie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des HauptverbandesDachverbandes) zu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.2019

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (HauptverbandDachverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger (und der Hauptverband)Dachverband durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit derdie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des HauptverbandesDachverbandes) zu bestimmen.

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