§ 441a ASVG Konferenz

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die TrägerkonferenzKonferenz besteht aus den Obmännern/Obfrauen und ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen

1.

aus den Obmännern/Obfrauen und ihren ersten Stellvertretern/Stellvertreterinnender Österreichischen Gesundheitskasse,

a) der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

2.

der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

b) der Pensionsversicherungsanstalt,

3.

der Pensionsversicherungsanstalt,

4.

der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und

c) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,

5.

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

d) der Gebietskrankenkassen,
e) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
f) der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
g) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
h) der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und
i) der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse sowie
2. aus drei Seniorenvertretern/Seniorenvertreterinnen, die von den drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) zu entsenden sind.
Für jeden Obmann/jede Obfrau und für jeden ersten Stellvertreter/jede erste Stellvertreterin ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden, der/die von jener Gruppe der VersicherungsvertreterInnen im Vorstand zu wählen ist, der der/die zu Vertretende angehört. Für jeden Seniorenvertreter/jede Seniorenvertreterin ist von den in Betracht kommenden Seniorenorganisationen je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden.

(2) Die TrägerkonferenzKonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrermindestens sieben Mitglieder anwesend istsind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmenvon mindestens sieben Mitgliedern.

(3) Die Trägerkonferenz wähltBeschlüsse der Konferenz sind im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die Konferenz hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode zwei Vorsitzende zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für eine Funktionsdauerdie Dauer von vier Jahren einen Vorsitzendensechs Monaten den Vorsitz. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/einein der den Vorsitz führenden Person. Für die Wahl ist die Mehrheit nach Abs. 2 erforderlich. Bei der Wahl ist zu bestimmen, welcher/welche Vorsitzende und drei StellvertreterInnen, denen die Vertretungim ersten halben Jahr der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand und gegenüberAmtsperiode den Versicherungsträgern obliegtVorsitz führt. Wiederwahlen sind zulässig.

(5) Der/dieDie Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Trägerkonferenz SorgeKonferenz zu tragensorgen, die TrägerkonferenzKonferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der TrägerkonferenzKonferenz zu beschließenden Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“ (§ 456a) zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2019

(1) Die TrägerkonferenzKonferenz besteht aus den Obmännern/Obfrauen und ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen

1.

aus den Obmännern/Obfrauen und ihren ersten Stellvertretern/Stellvertreterinnender Österreichischen Gesundheitskasse,

a) der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

2.

der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

b) der Pensionsversicherungsanstalt,

3.

der Pensionsversicherungsanstalt,

4.

der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und

c) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,

5.

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

d) der Gebietskrankenkassen,
e) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
f) der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
g) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
h) der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und
i) der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse sowie
2. aus drei Seniorenvertretern/Seniorenvertreterinnen, die von den drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) zu entsenden sind.
Für jeden Obmann/jede Obfrau und für jeden ersten Stellvertreter/jede erste Stellvertreterin ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden, der/die von jener Gruppe der VersicherungsvertreterInnen im Vorstand zu wählen ist, der der/die zu Vertretende angehört. Für jeden Seniorenvertreter/jede Seniorenvertreterin ist von den in Betracht kommenden Seniorenorganisationen je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden.

(2) Die TrägerkonferenzKonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrermindestens sieben Mitglieder anwesend istsind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmenvon mindestens sieben Mitgliedern.

(3) Die Trägerkonferenz wähltBeschlüsse der Konferenz sind im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die Konferenz hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode zwei Vorsitzende zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für eine Funktionsdauerdie Dauer von vier Jahren einen Vorsitzendensechs Monaten den Vorsitz. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/einein der den Vorsitz führenden Person. Für die Wahl ist die Mehrheit nach Abs. 2 erforderlich. Bei der Wahl ist zu bestimmen, welcher/welche Vorsitzende und drei StellvertreterInnen, denen die Vertretungim ersten halben Jahr der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand und gegenüberAmtsperiode den Versicherungsträgern obliegtVorsitz führt. Wiederwahlen sind zulässig.

(5) Der/dieDie Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Trägerkonferenz SorgeKonferenz zu tragensorgen, die TrägerkonferenzKonferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der TrägerkonferenzKonferenz zu beschließenden Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“ (§ 456a) zu treffen.

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