§ 428 ASVG Hauptversammlung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Zahl der Versicherungsvertreter im Vorstand/innen in der Hauptversammlung beträgt:

1.

bei der Allgemeinen UnfallversicherungsanstaltÖsterreichischen Gesundheitskasse

1442;

2.

bei der PensionsversicherungsanstaltAllgemeinen Unfallversicherungsanstalt

... 15 32;

3.

bei der Versicherungsanstalt fürEisenbahnen und BergbauPensionsversicherungsanstalt

15;42.

4. bei den Gebietskrankenkassen für die Länder
a) Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15,
b) Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten je 10;
5. bei den Betriebskrankenkassen je 5.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019

Die Zahl der Versicherungsvertreter im Vorstand/innen in der Hauptversammlung beträgt:

1.

bei der Allgemeinen UnfallversicherungsanstaltÖsterreichischen Gesundheitskasse

1442;

2.

bei der PensionsversicherungsanstaltAllgemeinen Unfallversicherungsanstalt

... 15 32;

3.

bei der Versicherungsanstalt fürEisenbahnen und BergbauPensionsversicherungsanstalt

15;42.

4. bei den Gebietskrankenkassen für die Länder
a) Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15,
b) Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten je 10;
5. bei den Betriebskrankenkassen je 5.

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