§ 428 ASVG Hauptversammlung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 428.Paragraph 428,

Die Zahl der Versicherungsvertreter im Vorstand/innen in der Hauptversammlung beträgt:

  1. 1.Ziffer eins bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 14;
  2. 21.Ziffer 2eins bei der PensionsversicherungsanstaltÖsterreichischen Gesundheitskasse 1542;
  3. 32.Ziffer 32 bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und BergbauAllgemeinen Unfallversicherungsanstalt 1532;
  4. 4.Ziffer 4 bei den Gebietskrankenkassen für die Länder
    1. a)Litera a Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15,
    2. b)Litera b Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten je 10;
  5. 53.Ziffer 53bei den Betriebskrankenkassender Pensionsversicherungsanstalt je 542.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019
§ 428.Paragraph 428,

Die Zahl der Versicherungsvertreter im Vorstand/innen in der Hauptversammlung beträgt:

  1. 1.Ziffer eins bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 14;
  2. 21.Ziffer 2eins bei der PensionsversicherungsanstaltÖsterreichischen Gesundheitskasse 1542;
  3. 32.Ziffer 32 bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und BergbauAllgemeinen Unfallversicherungsanstalt 1532;
  4. 4.Ziffer 4 bei den Gebietskrankenkassen für die Länder
    1. a)Litera a Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15,
    2. b)Litera b Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten je 10;
  5. 53.Ziffer 53bei den Betriebskrankenkassender Pensionsversicherungsanstalt je 542.

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